Satzung + Vereinsordnung

Download Satzung (PDF) / Download Vereinsordnung (PDF, Stand vom 28.11.2023)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen “cocolores”.
  2. Er hat den Sitz in Dresden.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
    (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins sind die Förderung der Bildung und Erziehung sowie jugendhilfliche Angebote nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
  3. Er bezweckt insbesondere die ganzheitliche Bildung, Erziehung und Betreuung nach ökologischen, demokratischen, sozialen und gesundheitsfördernden Aspekten und die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit.
    Der Verein greift die Idee des lokalen Agenda 21-Prozesses auf und berücksichtigt bei Errichtung und Betrieb von Einrichtungen vor allem die Grundsätze der Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit.
  4. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
    • umweltfreundliche Errichtung und umweltfreundlicher Betrieb einer Kindertageseinrichtung (u.a. baubiologische Errichtung, Nutzung regenerativer Energien)
    • vollwertige Verpflegung in der Einrichtung mit Lebensmitteln aus anerkannt ökologischer Landwirtschaft und ökologischer Tierhaltung
    • Kooperation mit lokalen Gremien, Vereinen, Personen und Betrieben, die im Sinne von § 2 (3) die Vereinsarbeit unterstützen können
    • Information und Fortbildung von Eltern, Angestellten, Mitgliedern und interessierten Bürger/innen

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft  

  1. Mitglieder sind verpflichtet den Verein in seinen Zielen nach § 2 zu unterstützen.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, und zwar:
    • Eltern von Kindern, die in einer Einrichtung des Vereins betreut werden,
    • Angestellte des Vereins- Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich zu stellen.

Über den Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied in den Verein entscheidet der Vorstand (§ 8).

  1. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
    – Der Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied ist schriftlich zu stellen.
    – Über den Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand.
    – Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  2. Die jeweilige Mitgliedschaft endet durch
    – Austritt,
    – Ausschluss,
    – Tod bzw. bei juristischen Personen bei deren Auflösung. Die ordentliche Mitgliedschaft kann bei Wegfall der Voraussetzung nach § 4 (2) in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt werden.
  3.  Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds oder Fördermitglieds ist jeweils nur bis zum 30.09. eines Jahres möglich.
    Er erfolgt durch schriftliche Erklärung (auch per E-Mail möglich) gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bis zum 31.08. eines Jahres.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder sie nachhaltig nicht unterstützt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    – Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    – Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
    – Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig

§ 5 Beiträge  

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 7). Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
  2. Die Finanz- und Beitragsordnung muss mit einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.

§ 6 Organe des Vereins  

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung (§ 7)
    • der Vorstand (§ 8)
    • der Aufnahmeausschuss (§ 9)
    • der Einstellungsausschuss (§ 10)
    • der Finanzausschuss (§ 11)
  2. Die Organe können sich jeweils eine Ordnung geben.

 § 7 Mitgliederversammlung  

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. An Stelle einer die persönliche Präsenz der Mitglieder erforderlichen Mitgliederversammlung nach den Ziffern 1 und 2 kann auch eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit einer Begründung für seine Entscheidung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
  4. Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Bis zu drei Wochen vor der Mitgliederversammlung können die Mitglieder Wünsche zur Tagesordnung schriftlich dem Vorstand zukommen lassen. Diese sind mit einer neuen Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zuzusenden.
    Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Für Änderungen der Tagesordnung zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
  5. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mitglieder, die ihr widerrufbares schriftliches Einverständnis dazu abgegeben haben, können entsprechend per E-Mail oder Fax zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  7. Nichtübertragbare Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    • Festlegung der Mitgliedsbeiträge (§ 5)
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes (§ 8)
    • Wahl und Abwahl des Aufnahmeausschusses (§ 9)
    • Wahl und Abwahl des Einstellungsausschusses (§ 10)
    • Beschluß von Satzungsänderungen (§ 12)
    • Beschluß über die Auflösung des Vereins (§ 13)
    • Beschluß des pädagogischen Konzeptes
    • Beschluß des jährlichen Vereinshaushaltes
    • Beschluß der jährlichen Entlastung des Vorstandes

§ 8 Der Vorstand  

  1. Der Vorstand besteht aus vier bis sieben Personen.
    – In den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die nicht Angestellte des Vereins sind.
    – Der Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung eine/n ersten Vorsitzende/n und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.
  2. Der Vorstand ist Vorstand nach § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Sind nicht alle Plätze des Vorstandes belegt oder scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, können weitere Vorstandsmitglieder durch Ergänzungswahl in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit nachträglich gewählter Mitglieder endet gemeinsam mit der Amtszeit der zur Hauptwahl gewählten Vorstandsmitglieder.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Abstimmung gewählt. Details zum Wahlverfahren regelt die Wahlordnung. Die Wahlordnung und deren Änderung müssen mit einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  6. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind oder deren Amtszeit beginnt.
  7. Bei Abwahl bleibt der bisherige Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
  8. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Aufgaben im Einzelnen regelt die Vereinsordnung.

§ 9 Aufnahmeausschuss  

  1. Der Aufnahmeausschuss setzt sich zusammen aus drei bis sieben Mitgliedern, darunter
    – mindestens ein bis maximal zwei Vorstandsmitglieder
    – mindestens ein bis maximal zwei pädagogische Angestellte
    – mindestens ein bis maximal drei Mitglieder, deren Kind(er) eine Einrichtung des Vereins besuchen und die nicht gleichzeitig Mitarbeiter des Kinderhauses oder Vorstandsmitglieder sind.
  2. Der Aufnahmeausschuss wird im Rahmen einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Sind nicht alle Plätze des Aufnahmeausschusses belegt, können weitere Mitglieder durch Ergänzungswahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit nachträglich gewählter Mitglieder endet gemeinsam mit der Amtszeit der zur Hauptwahl gewählten Mitglieder.
  4. Bei Abwahl bleibt der bisherige Aufnahmeausschuss so lange im Amt, bis ein neuer Aufnahmeausschuss gewählt wurde.
  5. Der Aufnahmeausschuss empfiehlt dem Vorstand entsprechend den Regelungen der Aufnahmeordnung geeignete Kinder, die für eine Aufnahme in eine Einrichtung des Vereins in Betracht kommen.
  6. Das Auswahlverfahren regelt die Aufnahmeordnung. Die Aufnahmeordnung und deren Änderung müssen mit einer 2/3- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.

§ 10 Einstellungsausschuss  

  1. Der Einstellungsausschuss setzt sich zusammen aus drei bis sieben Mitgliedern, darunter
    • mindestens ein bis maximal zwei Vorstandsmitglieder
    • mindestens ein bis maximal zwei pädagogische Angestellte, die Mitglieder des Vereins sein sollen
    • der oder die pädagogische Leiter*in des Kinderhauses (oder bei Verhinderung auch ihre oder seine Stellvertreter*in)
    • mindestens ein bis maximal drei sonstige ordentliche Mitglieder, deren Kind(er) eine Einrichtung des Vereins besuchen.
  2. Der Einstellungsausschuss wird im Rahmen einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ausgenommen hiervon ist der oder die pädagogischen Leiter*in, der oder die automatisch Teil des Einstellungsausschusses ist.
  3. Sind nicht alle Plätze des Einstellungsausschusses belegt, können weitere Mitglieder durch Ergänzungswahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit nachträglich gewählter Mitglieder endet gemeinsam mit der Amtszeit der zur Hauptwahl gewählten Mitglieder.
  4. Bei Abwahl bleibt der bisherige Einstellungsausschuss so lange im Amt, bis ein neuer Einstellungsausschuss gewählt wurde.
  5. Der Einstellungsausschuss ist für die Vorauswahl der erforderlichen Angestellten zuständig.
  6. Das Einstellungsverfahren regelt die Einstellungsordnung. Die Einstellungsordnung und deren Änderung müssen mit einer 2/3- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.

§ 11 Finanzausschuss

  1. 
Der Finanzausschuss setzt sich zusammen aus drei bis fünf Mitgliedern, darunter
- mindestens ein bis maximal zwei Vorstandsmitglieder
- mindestens zwei bis maximal drei sonstigen ordentlichen Mitgliedern, deren Kind(er) das Kinderhaus besuchen.
  2. 
Der Finanzausschuss wird im Rahmen einer Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
  3. 
Sind nicht alle Plätze des Finanzausschusses belegt, können weitere Mitglieder durch Ergänzungswahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit nachträglich gewählter Mitglieder endet gemeinsam mit der Amtszeit der zur Hauptwahl gewählten Mitglieder.
  4. 
Bei Abwahl bleibt der bisherige Finanzausschuss so lange im Amt, bis ein neuer Finanzausschuss gewählt wurde.
  5. Der Finanzausschuss unterstützt den Vorstand und die betriebswirtschaftliche Leitung bei der Aufstellung der Haushaltspläne (Kinderhaus, Kochküche, Verein) und überprüft die jeweiligen jährlichen Abrechnungen dieser drei Haushalte auf ihre Korrektheit. Er gibt zunächst
gegenüber dem Vorstand als auch später gegenüber der Mitgliederversammlung das Ergebnis dieser Überprüfung bekannt.
  6. 
Die betriebswirtschaftliche Leitung des Kinderhauses ist verpflichtet, dem Ausschuss alle notwendigen Unterlagen und Belege zur Verfügung zu stellen, diesem Auskünfte zu erteilen und mit diesem zusammenzuarbeiten. Bei Bedarf nimmt sie an dessen Sitzungen teil und vereinbart mit diesem einen umsetzbaren und zeitlich realistischen Fristenturnus der dem Ausschuss die ordnungsgemäße Prüfung der vorgelegten Abrechnungen ermöglicht. Selbiges gilt für die Erstellung der Haushaltspläne.

§ 12 Mittel des Vereins

  1.  Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 § 13 Satzungsänderung  

  1. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung  

  1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Der Auflösungsbeschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.
    Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Verschmelzung mit gleichartigen anderen Vereinen angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 15 Vereinsordnung

Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe eine Vereinsordnung. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Vereinsordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig und werden von dieser mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 16 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen.

Beschlossen in Dresden am 4. November 2021.

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