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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen “cocolores”.
(2) Er hat den Sitz in Dresden.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins sind die Förderung der Bildung und Erziehung sowie jugendhilfliche Angebote nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGBVIII).
(3) Er bezweckt insbesondere die ganzheitliche Bildung, Erziehung und Betreuung nach ökologischen, demokratischen, sozialen und gesundheitsfördernden Aspekten und die Vereinbarkeit von Familie und
Berufstätigkeit. Der Verein greift die Idee des lokalen Agenda 21-Prozesses auf und berücksichtigt bei Errichtung und Betrieb von Einrichtungen vor allem die Grundsätze der Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit.
(4) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
- umweltfreundliche Errichtung und umweltfreundlicher Betrieb einer Kindertageseinrichtung (u.a. baubiologische Errichtung, Nutzung regenerativer Energien)
- vollwertige Verpflegung in der Einrichtung mit Lebensmitteln aus anerkannt ökologischer Landwirtschaft und ökologischer Tierhaltung
- Kooperation mit lokalen Gremien, Vereinen, Personen und Betrieben, die im Sinne von § 2 (3) die Vereinsarbeit unterstützen können
- Information und Fortbildung von Eltern, Angestellten, Mitgliedern und interessierten Bürger/innen
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Zur Erledigung der Vereinsaufgaben und zur Führung des Kinderhauses ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder sind verpflichtet den Verein in seinen Zielen nach § 2 zu unterstützen.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, und zwar:
- Erziehungsberechtigte von Kindern, die in einer Einrichtung des Vereins betreut werden,
- Erziehungsberechtigte, die über einen gültigen Betreuungsvertrag verfügen,
- Erziehungsberechtigte, die über eine schriftliche Zusage im Namen des Aufnahmeausschusses für eine zukünftige Betreuung Ihres Kindes verfügen,
- Angestellte des Vereins.
Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied in den Verein entscheidet der Aufnahmeausschuss (§ 8).
(3) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied ist schriftlich zu stellen.
- Über den Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Die jeweilige Mitgliedschaft endet durch
- Austritt,
- Ausschluss,
- Tod bzw. bei juristischen Personen bei deren Auflösung
- Wegfall der Voraussetzung nach § 4 (2).
(5) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(6) Der Austritt eines Fördermitglieds ist jeweils zum ersten eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder sie nachhaltig nicht unterstützt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
- Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 7). Näheres regelt die Beitragsordnung.
(2) Die Beitragsordnung muss mit einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 7)
- der Vorstand (§ 8)
- der Aufnahmeausschuss (§ 8)
- der Einstellungsausschuss (§ 10)
(2) Die Organe können sich jeweils eine Ordnung geben.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.
(3) Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Bis zu drei Wochen vor der Mitgliederversammlung können die Mitglieder Wünsche zur Tagesordnung schriftlich dem Vorstand zukommen lassen. Diese sind mit einer neuen Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung zuzusenden. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Für Änderungen der Tagesordnung zu Beginn einer
Mitgliederversammlung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
(4) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mitglieder, die ihr widerrufbares schriftliches Einverständnis dazu abgegeben haben, können entsprechend per E-mail oder Fax zur
Mitgliederversammlung eingeladen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihre Aufgaben sind insbesondere
- Wahl und Abberufung des Vorstandes (§ 8)
- Wahl und Abberufung des Aufnahmeausschusses (§ 9)
- Wahl und Abberufung des Einstellungsausschusses (§ 10)
- Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch der Geschäftsführung angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu
prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten - der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen
- Beschluss des jährlichen Haushaltsplanes
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge (§ 5)
- Festlegung der Kompetenzbereiche in der Kindertageseinrichtung
- Beschluss des pädagogischen Konzeptes
- Beschluss von Satzungsänderungen (§ 12)
- Beschluss über Auflösung des Vereins (§ 13)
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(7) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht
abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen.
- In den Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die nicht Angestellte des Vereins sind. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder soll mit erziehungsberechtigten Personen,
deren Kind eine Einrichtung des Vereins besucht, besetzt werden. - Der Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung eine/n ersten
Vorsitzende/n und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Vorstand ist Vorstand nach § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(4) Sind nicht alle Plätze des Vorstands belegt, können weitere Vorstandsmitglieder durch Ergänzungswahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit nachträglich gewählter Mitglieder endet gemeinsam mit der Amtszeit der zur Hauptwahl gewählten Vorstandsmitglieder.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln und in geheimer Abstimmung gewählt.
(6) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind oder deren Amtszeit beginnt.
(7) Bei Abberufung bleibt der bisherige Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt. Diese Wahl ist bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode gültig.
(9) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Einberufung und Organisation der Mitgliederversammlungen
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen des Aufnahmeausschusses
- Ausführung von Beschlüssen des Einstellungsausschusses
- Finanz- und Vereinsverwaltung
- Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes
- Abschluss und Kündigung von Vereinbarungen und Verträgen
- Einhaltung der Verpflichtungen aus Vereinbarungen und Verträgen
- Aufnahme von Fördermitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
(10) Die bestellten Geschäftsführer/innen sind berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(11) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens sechsmal statt. Die Einladung an die Vorstandsmitglieder zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
(12) Vorstandssitzungen sind in der Regel offen für ordentliche Mitglieder.
(13) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(14) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, jedoch mit mindestens zwei Stimmen.
(15) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder per E-mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder per E-mail erklären. Schriftlich, fernmündlich oder per email gefasste Vorstandsbeschlüsse sind nach § 11 (1) schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 9 Aufnahmeausschuss
(1) Der Aufnahmeausschuss setzt sich zusammen aus drei bis sieben Mitgliedern, darunter
- mindestens ein bis maximal zwei Vorstandsmitglieder
- mindestens ein bis maximal zwei pädagogische Angestellte, die Mitglieder des Vereins sein sollen
- minestens ein bis maximal drei sonstige ordentliche Mitglieder, deren Kind(er) eine Einrichtung des Vereins besuchen.
(2) Der Aufnahmeausschuss wird im Rahmen einer Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
(3) Sind nicht alle Plätze des Aufnahmeausschusses belegt, können weitere Mitglieder durch Ergänzungswahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit nachträglich gewählter Mitglieder endet gemeinsam mit der Amtszeit der zur Hauptwahl gewählten Mitglieder.
(4) Bei Abberufung bleibt der bisherige Aufnahmeausschuss so lange im Amt, bis ein neuer Aufnahmeausschuss gewählt wurde.
(5) Der Aufnahmeausschuss beschließt über die Aufnahme von Kindern in eine Einrichtung des Vereins und über Anträge auf ordentliche Mitgliedschaft.
(6) Näheres regelt die Aufnahmeordnung, welche die MV beschlossen hat.
§ 10 Einstellungsausschuss
(1) Der Einstellungsausschuss setzt sich zusammen aus drei bis sieben Mitgliedern, darunter
- mindestens ein bis maximal zwei Vorstandsmitglieder
- mindestens ein bis maximal zwei pädagogischen Angestellte, die Mitglieder des Vereins sein sollen
- mindestens ein bis maximal drei sonstige ordentliche Mitglieder, deren Kind(er) eine Einrichtung des Vereins besuchen.
(2) Der Einstellungsausschuss wird im Rahmen einer Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
(3) Sind nicht alle Plätze des Einstellungsausschusses belegt, können weitere Mitglieder durch Ergänzungswahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit nachträglich gewählter Mitglieder endet gemeinsam mit der Amtszeit der zur Hauptwahl gewählten Mitglieder.
(4) Bei Abberufung bleibt der bisherige Einstellungsausschuss so lange im Amt, bis ein neuer Einstellungsausschuss gewählt wurde.
(5) Der Einstellungsausschuss ist für die Vorauswahl der erforderlichen Angestellten zuständig. Die Entscheidung trägt der Vorstand.
(6) Näheres regelt die Einstellungsordnung, welche die MV beschlossen hat.
§ 11 Mittel des Vereins
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Mögichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung seiner Bestrebungen hauptund nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzusetzen.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen.
(2) Protokolle und/oder Beschlüsse von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind den Vereinsmitgliedern binnen vier Wochen nach der Versammlung zugänglich zu machen.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern
schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Der Auflösungsbeschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Verschmelzung mit gleichartigen anderen Vereinen angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Beschlossen in Dresden am 01.11.2011
